§ 5 Bgld. FFG Förderungsgrundsätze

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Förderungen sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Sie sind in Form von schriftlichen Förderungszusagen zu erteilen.

(2) Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger oder von, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.

(3) Über die Förderung nach diesem Gesetz kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Die Förderung darf von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

Stand vor dem 17.06.2002

In Kraft vom 01.01.1992 bis 17.06.2002

(1) Förderungen sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Sie sind in Form von schriftlichen Förderungszusagen zu erteilen.

(2) Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger oder von, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.

(3) Über die Förderung nach diesem Gesetz kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Die Förderung darf von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

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