§ 8 Bgld. FFG Kinderbonus

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2007 bis 31.12.9999

(1) Der FamilienbonusKinderbonus kann für Kinder bis zum dritten Lebensjahr gewährt werden und besteht in einer monatlichen finanziellen Zuwendung und wird ab Antragstellung für Kinder vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, längstens bis zur Vollendung der ersten Schulstufe, auf die Dauer von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten gewährtab Antragstellung. ErEin Antrag auf Gewährung eines Kinderbonus kann ab Antragstellung auch rückwirkend für drei Lebensmonatedem Zeitpunkt der Geburt des Kindes gewährtbis zur Vollendung des 30. Lebensmonats beantragt werden, sofern die Förderungsvoraussetzungen für den gesamten Förderungszeitraum vorliegen.

(2) Die Höhe des Familienbonusder Zuwendung richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Familie und. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren Familieneinkommen geteilt durch den Gewichtungsfaktor (§ 10). Der Kinderbonus ist wie folgt gestaffelt:

gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen monatlicher Bonus

500 Euro 190 Euro

600 Euro 160 Euro

700 Euro 140 Euro

(3) Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn dieses den Betrag von 660 Euro nicht übersteigt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Anpassung dieses Betrages vorzunehmen, der sich nach dem in der jeweils geltenden Fassung der auf Grund der §§ 292g und 292f Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, erlassenen Verordnung enthaltenen niedrigsten monatlichen Nettolohn zu orientieren hat.

(3) Der Familienbonus beträgt mindestens 66 Euro und höchstens 217 Euro. Die Höhe ist aus der Anlage zu diesem Gesetz zu entnehmen. Die Landesregierung hat diese Beträge im Falle einer Anpassung des Betrages nach Abs. 2 im Verordnungswege möglichst verhältnismäßig anzugleichen.

(4) Dasdas gewichtete Pro-Kopf-Einkommen der Familie ergibt sich aus dem anrechenbaren Familieneinkommen, geteilt durch den Gewichtungsfaktor.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigtdie im Verordnungswege eine Anpassung der Beträge nach Abs. 2 und 3 im Hinblickfestgesetzten Beträge nicht übersteigt. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Die neuen Beträge sind jeweils auf die wirtschaftliche Entwicklungvolle zehn Cent zu runden und die zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmengelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das gesamte Kalenderjahr.

(4) Im Falle von Mehrlingsgeburten wird der Kinderbonus für jedes Kind gewährt.

Stand vor dem 26.04.2007

In Kraft vom 28.06.2003 bis 26.04.2007

(1) Der FamilienbonusKinderbonus kann für Kinder bis zum dritten Lebensjahr gewährt werden und besteht in einer monatlichen finanziellen Zuwendung und wird ab Antragstellung für Kinder vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, längstens bis zur Vollendung der ersten Schulstufe, auf die Dauer von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten gewährtab Antragstellung. ErEin Antrag auf Gewährung eines Kinderbonus kann ab Antragstellung auch rückwirkend für drei Lebensmonatedem Zeitpunkt der Geburt des Kindes gewährtbis zur Vollendung des 30. Lebensmonats beantragt werden, sofern die Förderungsvoraussetzungen für den gesamten Förderungszeitraum vorliegen.

(2) Die Höhe des Familienbonusder Zuwendung richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Familie und. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren Familieneinkommen geteilt durch den Gewichtungsfaktor (§ 10). Der Kinderbonus ist wie folgt gestaffelt:

gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen monatlicher Bonus

500 Euro 190 Euro

600 Euro 160 Euro

700 Euro 140 Euro

(3) Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn dieses den Betrag von 660 Euro nicht übersteigt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Anpassung dieses Betrages vorzunehmen, der sich nach dem in der jeweils geltenden Fassung der auf Grund der §§ 292g und 292f Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, erlassenen Verordnung enthaltenen niedrigsten monatlichen Nettolohn zu orientieren hat.

(3) Der Familienbonus beträgt mindestens 66 Euro und höchstens 217 Euro. Die Höhe ist aus der Anlage zu diesem Gesetz zu entnehmen. Die Landesregierung hat diese Beträge im Falle einer Anpassung des Betrages nach Abs. 2 im Verordnungswege möglichst verhältnismäßig anzugleichen.

(4) Dasdas gewichtete Pro-Kopf-Einkommen der Familie ergibt sich aus dem anrechenbaren Familieneinkommen, geteilt durch den Gewichtungsfaktor.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigtdie im Verordnungswege eine Anpassung der Beträge nach Abs. 2 und 3 im Hinblickfestgesetzten Beträge nicht übersteigt. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Die neuen Beträge sind jeweils auf die wirtschaftliche Entwicklungvolle zehn Cent zu runden und die zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmengelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das gesamte Kalenderjahr.

(4) Im Falle von Mehrlingsgeburten wird der Kinderbonus für jedes Kind gewährt.

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