§ 105 Oö. GemO 1990 § 105

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung sowie im Auftrag und im Namen der Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft habenAufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Gemeinderat hat das Ergebnis der Überprüfung dem Prüfungsausschuss zur Behandlung zuzuweisen; bei der Behandlung ist § 91 Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung beziehungsweise der BezirkshauptmannschaftAufsichtsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2a) Die LandesregierungAufsichtsbehörde hat den Prüfungsberichtdas Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig mit der Übermittlung nach seiner Behandlung durch den GemeinderatAbs. 2 erster Satz im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Vorschriften der Abs. 1 und 2bis 2a hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 152/2001LGBl. Nr. 91/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2018

(1) Die Landesregierung sowie im Auftrag und im Namen der Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft habenAufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Gemeinderat hat das Ergebnis der Überprüfung dem Prüfungsausschuss zur Behandlung zuzuweisen; bei der Behandlung ist § 91 Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung beziehungsweise der BezirkshauptmannschaftAufsichtsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2a) Die LandesregierungAufsichtsbehörde hat den Prüfungsberichtdas Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig mit der Übermittlung nach seiner Behandlung durch den GemeinderatAbs. 2 erster Satz im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Vorschriften der Abs. 1 und 2bis 2a hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 152/2001LGBl. Nr. 91/2018)

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