§ 107 Oö. GemO 1990 § 107

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der LandesregierungAufsichtsbehörde die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die LandesregierungAufsichtsbehörde wiederholt im Sinne des § 104 einschreiten mußte. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2018

Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der LandesregierungAufsichtsbehörde die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die LandesregierungAufsichtsbehörde wiederholt im Sinne des § 104 einschreiten mußte. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

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