§ 8 W-NPG Jagd und Fischerei

Wiener Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Die jagdliche und die fischereiliche Bewirtschaftung auf Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) ist nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlaubt. Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen keine Vorkehrungen getroffen werden, finden die Bestimmungen des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Eine Trophäenbewertung von im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen erlegtem Schalenwild darf nicht stattfinden.

(2) Auf Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) ist das Jagen und Fischen nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Managementpläne nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 gestattet.

(3) Für Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH nach Anhörung der Jagdausübungsberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereiberechtigten unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) zunächst für den Zeitraum 2003 bis 2005, dann für den Zeitraum 2006 bis 2008 und in der Folge für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren jagd- und fischereiliche Managementpläne festzulegenzu erlassen. Eine Aktualisierung dieser Managementpläne ist längstens alle 10 Jahre vorzunehmen. Jagdgebiete und Fischereireviere, die teilweise im Nationalparkgebiet, teilweise außerhalb des Nationalparkgebietes gelegen sind, sind zur Gänze in die jagd- und fischereilichen Managementpläne aufzunehmen. Der Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH hat für den ersten Geltungszeitraum 2003 bis 2005 längstens bis 30. November 2002 zu erfolgen, danach jeweils bis längstens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vor dem Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes zu erfolgen.

(4) Die jagd- und fischereilichen Managementpläne haben jedenfalls zu enthalten:

1.

die zulässigen Jagd- und Fischereimethoden,

2.

die zulässigen Fütterungs- und Hegemaßnahmen.

(5) Die Behörde hat in sinngemäßer Anwendung des § 75 Wiener Jagdgesetz jährlich Abschusspläne hinsichtlich der zu regulierenden Wildarten zu genehmigen oder erforderlichenfalls entsprechend abzuändern. Dabei ist vorrangig auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) Bedacht zu nehmen. Eine zusätzliche Vorlage und Genehmigung von Abschussplänen gemäß § 75 Wiener Jagdgesetz ist nicht erforderlich.

(6) Erlässt die Behörde vor Ablauf des Jahres 2002 oder vor Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes keinen neuen jagd- oder fischereilichen Managementplan, so sind die bisher geltenden Managementpläne bis zur Kundmachung eines neuen Managementplanes weiter anzuwenden.

Stand vor dem 28.06.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.06.2019

(1) Die jagdliche und die fischereiliche Bewirtschaftung auf Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) ist nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlaubt. Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen keine Vorkehrungen getroffen werden, finden die Bestimmungen des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Eine Trophäenbewertung von im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen erlegtem Schalenwild darf nicht stattfinden.

(2) Auf Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) ist das Jagen und Fischen nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Managementpläne nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 gestattet.

(3) Für Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH nach Anhörung der Jagdausübungsberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereiberechtigten unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) zunächst für den Zeitraum 2003 bis 2005, dann für den Zeitraum 2006 bis 2008 und in der Folge für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren jagd- und fischereiliche Managementpläne festzulegenzu erlassen. Eine Aktualisierung dieser Managementpläne ist längstens alle 10 Jahre vorzunehmen. Jagdgebiete und Fischereireviere, die teilweise im Nationalparkgebiet, teilweise außerhalb des Nationalparkgebietes gelegen sind, sind zur Gänze in die jagd- und fischereilichen Managementpläne aufzunehmen. Der Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH hat für den ersten Geltungszeitraum 2003 bis 2005 längstens bis 30. November 2002 zu erfolgen, danach jeweils bis längstens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vor dem Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes zu erfolgen.

(4) Die jagd- und fischereilichen Managementpläne haben jedenfalls zu enthalten:

1.

die zulässigen Jagd- und Fischereimethoden,

2.

die zulässigen Fütterungs- und Hegemaßnahmen.

(5) Die Behörde hat in sinngemäßer Anwendung des § 75 Wiener Jagdgesetz jährlich Abschusspläne hinsichtlich der zu regulierenden Wildarten zu genehmigen oder erforderlichenfalls entsprechend abzuändern. Dabei ist vorrangig auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) Bedacht zu nehmen. Eine zusätzliche Vorlage und Genehmigung von Abschussplänen gemäß § 75 Wiener Jagdgesetz ist nicht erforderlich.

(6) Erlässt die Behörde vor Ablauf des Jahres 2002 oder vor Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes keinen neuen jagd- oder fischereilichen Managementplan, so sind die bisher geltenden Managementpläne bis zur Kundmachung eines neuen Managementplanes weiter anzuwenden.

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