§ 1 W-NPG Ziele des Gesetzes

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dieses Gesetz dient der nachhaltigen Gewährleistung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der natürlichen Entwicklung des Auenökosystems in seiner aktuellen Erscheinungsform durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Das Gesetz hat zum Ziel:

1.

die internationale Anerkennung als Nationalpark der Kategorie II der Richtlinien der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources – IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, auf Dauer zu erhalten;

2.

die natürliche Vielfalt an dauerhaft lebensfähigen Beständen (Populationen) und Lebensgemeinschaften (Zönosen), insbesondere von Arten des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz - Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern;

3.

eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern, einzigartige Landschaften und Biotope, insbesondere die Lebensraumtypen des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie zu erhalten, wobei Systeme mit niedrigem Nährstoffniveau, alte gewachsene Systeme sowie Systeme mit hohem natürlichen Entwicklungspotenzial für eine lange Entwicklungsdauer vorrangigen Schutz genießen;

4.

den Wasserhaushalt des Auenökosystems zu schützen und zu verbessern, sowie den Grundwasserkörper als Reserve an hochwertigem Trinkwasser für Zeiten des Wassermangels zu sichern;

5.

ein unmittelbares Naturerlebnis als Bildungs- und Erholungswert für den Besucher zu ermöglichen und

6.

die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit der Maßgabe, dass diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben dürfen.

(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben und als Trägerin von Privatrechten auf die Ziele des Gesetzes (Abs. 1) Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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