§ 19 W-NPG Strafbestimmungen

Wiener Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Wer einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, nach § 6 Abs. 1 bis 3 verbotene Eingriffe setzt, in Bescheiden gemäß § 7 vorgeschriebene Vorkehrungen nicht einhält, den jagd- und fischereilichen Managementplänen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt oder als Eigentümer Maßnahmen zur Kennzeichnung gemäß § 10 nicht duldet, begeht, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, im Falle der ersten und jeder weiteren Wiederholung bis zu 28 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall gefangener Tiere oder gesammelter Pilze und Pflanzen sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.

(4) Hat der Täter durch die Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(5) Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.

(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Wer einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, nach § 6 Abs. 1 bis 3 verbotene Eingriffe setzt, in Bescheiden gemäß § 7 vorgeschriebene Vorkehrungen nicht einhält, den jagd- und fischereilichen Managementplänen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt oder als Eigentümer Maßnahmen zur Kennzeichnung gemäß § 10 nicht duldet, begeht, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, im Falle der ersten und jeder weiteren Wiederholung bis zu 28 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall gefangener Tiere oder gesammelter Pilze und Pflanzen sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.

(4) Hat der Täter durch die Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.

(5) Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.

(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

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