§ 10 W-NPG Kennzeichnung des Nationalparks

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Nationalpark Donau-Auen, sowie seine Zonen und die für Besucher vorgesehenen Wege, Radwege und Badeplätze sind vom Magistrat und der Nationalpark Donau-Auen GmbH in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind von den Grundeigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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