§ 8f W-NPG Bekanntgabe der Entscheidung

W-NPG - Wiener Nationalparkgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Nach Erlassung der Verordnung ist

1.

die Verordnung,

2.

eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die Verordnung einbezogen, wie der Umweltbericht (§ 8b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 8c) und die allfälligen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 8d) berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die Verordnung, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wur-de und

3.

die Maßnahmen, die zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Verordnung (§ 8g) beschlossen wurden,

in geeigneter Form für jedermann zugänglich zu machen.

(2) Wenn grenzüberschreitende Konsultationen stattgefunden haben (§ 8d) sind die in Abs. 1 genannten Unterlagen auch dem konsultierten Mitgliedstaat bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8f W-NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8f W-NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8f W-NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8f W-NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8f W-NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8e W-NPG
§ 8g W-NPG