§ 3 T-FUGG

Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe der Gebühr für die im § 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen – mit Ausnahme jener nach den §§ 53 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen – ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und entsprechend demden Art. 78 Abs. 1, 79, 80, 81, 82 Abs. 2, 83 Abs. 2, 84, 85 und Anhang IV Kapitel VI und den Anhängen IV und VIII der Verordnung (EGEU) Nr. 8822017/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates625 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. 2004 L 165, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)2017 Nr. 1791/2006, ABl. 2006 L 36395, S. 1, von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Höhe der Gebühr für die in den §§ 53 Abs.1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes genannten Untersuchungen und Kontrollen für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, ergibt sich aus der aufgrund des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erlassenen Verordnung.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.01.2020

(1) Die Höhe der Gebühr für die im § 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen – mit Ausnahme jener nach den §§ 53 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen – ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und entsprechend demden Art. 78 Abs. 1, 79, 80, 81, 82 Abs. 2, 83 Abs. 2, 84, 85 und Anhang IV Kapitel VI und den Anhängen IV und VIII der Verordnung (EGEU) Nr. 8822017/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates625 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. 2004 L 165, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)2017 Nr. 1791/2006, ABl. 2006 L 36395, S. 1, von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Höhe der Gebühr für die in den §§ 53 Abs.1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes genannten Untersuchungen und Kontrollen für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, ergibt sich aus der aufgrund des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erlassenen Verordnung.

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