§ 18 Oö. StG 1991 § 18

Oö. Straßengesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.1997 bis 31.12.9999
3. HAUPTSTÜCK

Schutz der Straßen

§ 18

Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen

(1) Soweit nicht bereits imder Bebauungsplan der Abstand von Bauten (§ 41 Abs. 2 lit. a O.ö. Bauordnung) zu öffentlichen Straßen festgelegt istnichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4 3, unbeschadet baurechtlicher Vorschriften nicht näher als zwei Meter zuminnerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand, gerechnet vom am weitesten vorspringenden Bauteil, errichtet werden; eine Unterschreitung dieses Abstandes ist nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung ausnahmsweise zulässigerrichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Innerhalb eines Bereiches von zwei bis acht Metern neben dem Straßenrand dürfen Bauten nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

(2) Sonstige Anlagen an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4, von denen Beeinträchtigungen der Benützbarkeit der öffentlichen Straße ausgehen können, wie z.B. lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, dürfen innerhalb eines Bereiches von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für Bauten und Anlagen an solchen öffentlichen Straßen, deren Bau nach Inkrafttreten dieses Gesetzes straßenrechtlich bewilligt wird, erst ab Eintritt der Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides.

(4) Die Beseitigung von entgegen der Vorschrift des Abs. 1 oder 2 errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(53) Der Bestand von Bauten und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

Stand vor dem 23.07.1997

In Kraft vom 01.08.1991 bis 23.07.1997
3. HAUPTSTÜCK

Schutz der Straßen

§ 18

Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen

(1) Soweit nicht bereits imder Bebauungsplan der Abstand von Bauten (§ 41 Abs. 2 lit. a O.ö. Bauordnung) zu öffentlichen Straßen festgelegt istnichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4 3, unbeschadet baurechtlicher Vorschriften nicht näher als zwei Meter zuminnerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand, gerechnet vom am weitesten vorspringenden Bauteil, errichtet werden; eine Unterschreitung dieses Abstandes ist nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung ausnahmsweise zulässigerrichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Innerhalb eines Bereiches von zwei bis acht Metern neben dem Straßenrand dürfen Bauten nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

(2) Sonstige Anlagen an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4, von denen Beeinträchtigungen der Benützbarkeit der öffentlichen Straße ausgehen können, wie z.B. lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, dürfen innerhalb eines Bereiches von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für Bauten und Anlagen an solchen öffentlichen Straßen, deren Bau nach Inkrafttreten dieses Gesetzes straßenrechtlich bewilligt wird, erst ab Eintritt der Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides.

(4) Die Beseitigung von entgegen der Vorschrift des Abs. 1 oder 2 errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(53) Der Bestand von Bauten und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

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