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Legende:
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(2) Wurde der Stiftungserklärung keine dem Abs§ 7 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 lit. d entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem § 6 entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane angeschlossen, so hat die Landesregierung den Stifter aufzufordern, die fehlenden Unterlagen vorzulegen bzw. die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
(3) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bewilligung der Errichtung der Stiftung die Stiftungssatzung zu genehmigen und die vorgeschlagenen Stiftungsorgane zu bestellen.
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung einer Stiftung ist auf deren Kosten im Boten für Tirol zu verlautbaren.
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(2) Wurde der Stiftungserklärung keine dem Abs§ 7 T-SF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 lit. d entsprechende Stiftungssatzung oder kein dem § 6 entsprechender Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane angeschlossen, so hat die Landesregierung den Stifter aufzufordern, die fehlenden Unterlagen vorzulegen bzw. die erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
(3) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Bewilligung der Errichtung der Stiftung die Stiftungssatzung zu genehmigen und die vorgeschlagenen Stiftungsorgane zu bestellen.
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit. Die Errichtung einer Stiftung ist auf deren Kosten im Boten für Tirol zu verlautbaren.