§ 12 T-SF Stiftungsbeirat

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2018 bis 31.12.9999

(1) In der Stiftungssatzung kann die Einrichtung eines Stiftungsbeirates vorgesehen werden. Diesem obliegt die Beratung des Stiftungsvorstandes.

(2) In den Stiftungsbeirat dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsbeirates ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familien- bzw. NachnamensFamiliennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familien- bzw. NachnamensFamiliennamens der zu ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.

Stand vor dem 16.02.2018

In Kraft vom 15.04.2011 bis 16.02.2018

(1) In der Stiftungssatzung kann die Einrichtung eines Stiftungsbeirates vorgesehen werden. Diesem obliegt die Beratung des Stiftungsvorstandes.

(2) In den Stiftungsbeirat dürfen nur Personen bestellt werden, die geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Die Bestellung, das Ausscheiden oder die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsbeirates ist der Landesregierung unter Angabe des Vor- und Familien- bzw. NachnamensFamiliennamens, des Geburtsdatums und der Adresse des jeweiligen Mitgliedes, bei juristischen Personen unter Angabe ihrer Bezeichnung, ihres Sitzes sowie des Vor- und Familien- bzw. NachnamensFamiliennamens der zu ihrer Vertretung berufenen Organe, anzuzeigen.

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