§ 6 Oö. FGSVG

Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Folgende Veranlagungen sind zulässig:
    1. 1.Ziffer einsSpareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;
    2. 2.Ziffer 2Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating bzw. einer einem derartigen Rating entsprechenden Bonität;
    3. 3.Ziffer 3Veranlagungen in Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko;
    4. 4.Ziffer 4Darlehensgewährungen an Gebietskörperschaften zu Veranlagungszwecken.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechen, für zulässig erklären. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des Paragraph 3, entsprechen, für zulässig erklären.

(1Anm: § 1 Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung (LGBl.Nr. 38/2026) Folgende: Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen sind zulässig:

1.

Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;

2.

Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating bzw. einer einem derartigen Rating entsprechenden Bonität;

3.

Veranlagungen in Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko;

4.

Darlehensgewährungen an Gebietskörperschaften zu Veranlagungszwecken.

(2) Die Landesregierung kanndirekt bei der Republik Österreich, vertreten durch Verordnung weitere Veranlagungsformendie Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.)Anmerkung, Paragraph eins, Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung (LGBl.Nr. 38/2026): Über Paragraph 6, Absatz eins, Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechenÖsterreichische Bundesfinanzierungsagentur, fürin Form von Bundesschatzscheinen zulässig erklären.)

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.08.2014 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Folgende Veranlagungen sind zulässig:
    1. 1.Ziffer einsSpareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;
    2. 2.Ziffer 2Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating bzw. einer einem derartigen Rating entsprechenden Bonität;
    3. 3.Ziffer 3Veranlagungen in Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko;
    4. 4.Ziffer 4Darlehensgewährungen an Gebietskörperschaften zu Veranlagungszwecken.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechen, für zulässig erklären. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des Paragraph 3, entsprechen, für zulässig erklären.

(1Anm: § 1 Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung (LGBl.Nr. 38/2026) Folgende: Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen sind zulässig:

1.

Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro;

2.

Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating bzw. einer einem derartigen Rating entsprechenden Bonität;

3.

Veranlagungen in Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko;

4.

Darlehensgewährungen an Gebietskörperschaften zu Veranlagungszwecken.

(2) Die Landesregierung kanndirekt bei der Republik Österreich, vertreten durch Verordnung weitere Veranlagungsformendie Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.)Anmerkung, Paragraph eins, Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung (LGBl.Nr. 38/2026): Über Paragraph 6, Absatz eins, Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechenÖsterreichische Bundesfinanzierungsagentur, fürin Form von Bundesschatzscheinen zulässig erklären.)

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