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(1Anm: § 1 Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung (LGBl.Nr. 38/2026) Folgende: Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen sind zulässig:
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(2) Die Landesregierung kanndirekt bei der Republik Österreich, vertreten durch Verordnung weitere Veranlagungsformendie Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.)Anmerkung, Paragraph eins, Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung (LGBl.Nr. 38/2026): Über Paragraph 6, Absatz eins, Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechenÖsterreichische Bundesfinanzierungsagentur, fürin Form von Bundesschatzscheinen zulässig erklären.)
(1Anm: § 1 Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung (LGBl.Nr. 38/2026) Folgende: Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen sind zulässig:
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(2) Die Landesregierung kanndirekt bei der Republik Österreich, vertreten durch Verordnung weitere Veranlagungsformendie Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.)Anmerkung, Paragraph eins, Oö. Bundesschatz-Veranlagungsverordnung (LGBl.Nr. 38/2026): Über Paragraph 6, Absatz eins, Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechenÖsterreichische Bundesfinanzierungsagentur, fürin Form von Bundesschatzscheinen zulässig erklären.)