Anl. 1 W-BO 1994

Besoldungsordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen

Verwendungsgruppe P 3

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 3 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

Verwendungsgruppe P 4

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 4 ist:

bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;

bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.

  1. 1.

    Lehrvorsteher/Schuloberinnen

    Pflegevorsteher/Oberinnen

    Verwendungsgruppe P 6

    Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 6 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 20 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 6 bewerteter Posten.

    Pflegevorsteher/Oberinnen

    SCHEMA II R
    Verwendungsgruppe RÄ

    Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe RÄ ist die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Facharztausbildung sowie ein aufrechtes Notarzt-/Notärztin-Dekret der österreichischen Ärztekammer gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, mit zweijähriger Rezertifizierung.

    Chefarzt/Chefärztin der Berufsrettung Wien

    Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien

    Verwendungsgruppe R 2

    Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 2 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

    Bereichskoordinatoren/Bereichskoordinatorinnen der Berufsrettung Wien

    Hauptinspektionsoffiziere/Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien

    Verwendungsgruppe R 1

    Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 1 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

    Disponenten/Disponentinnen der Wiener Rettungsleitstelle

    Lehrer/Lehrerinnen der Wiener Rettungsakademie

    Unteroffiziere/Unteroffizierinnen der Berufsrettung Wien

    Verwendungsgruppe R

    Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 9 oder § 10 SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine
    24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

    Sanitäter/Sanitäterinnen

    Fußnoten:

    1) Eine Überstellung in die Verwendungsgruppe C ist ohne die erforderliche Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin eine mindestens achtjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien aufweist, er/sie aus der Verwendungsgruppe 1 oder 2 des Schemas I überstellt wird und die Überstellung unter der Bedingung erfolgt, dass der Beamte/die Beamtin die Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) binnen 18 Monaten erfolgreich ablegt, widrigenfalls bei Ablauf dieser Frist die Überstellung in die Verwendungsgruppe, aus der der Beamte/die Beamtin in die Verwendungsgruppe C überstellt worden war, eintritt. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist einmal erstreckt werden.

    2) Auf die vorgeschriebene zehnjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 2, anzurechnen.

    3) Auf die vorgeschriebene fünfjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 3P, anzurechnen.

    4) Die am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen, die bereits am 1. Juli 2009 in diese Beamtengruppe eingereiht waren und spätestens seit diesem Tag zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 10 SanG berechtigt sind, werden mit 1. September 2009 zu Notfallsanitätern/Notfallsanitäterinnen. Alle übrigen am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen werden mit 1. September 2009 zu Rettungssanitätern/Rettungssanitäterinnen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.09.2022

Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen

Verwendungsgruppe P 3

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 3 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

Verwendungsgruppe P 4

Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 4 ist:

bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;

bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.

  1. 1.

    Lehrvorsteher/Schuloberinnen

    Pflegevorsteher/Oberinnen

    Verwendungsgruppe P 6

    Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 6 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 20 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 6 bewerteter Posten.

    Pflegevorsteher/Oberinnen

    SCHEMA II R
    Verwendungsgruppe RÄ

    Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe RÄ ist die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Facharztausbildung sowie ein aufrechtes Notarzt-/Notärztin-Dekret der österreichischen Ärztekammer gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, mit zweijähriger Rezertifizierung.

    Chefarzt/Chefärztin der Berufsrettung Wien

    Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien

    Verwendungsgruppe R 2

    Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 2 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

    Bereichskoordinatoren/Bereichskoordinatorinnen der Berufsrettung Wien

    Hauptinspektionsoffiziere/Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien

    Verwendungsgruppe R 1

    Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 1 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

    Disponenten/Disponentinnen der Wiener Rettungsleitstelle

    Lehrer/Lehrerinnen der Wiener Rettungsakademie

    Unteroffiziere/Unteroffizierinnen der Berufsrettung Wien

    Verwendungsgruppe R

    Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 9 oder § 10 SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine
    24-Stunden-Dienste zu leisten sind.

    Sanitäter/Sanitäterinnen

    Fußnoten:

    1) Eine Überstellung in die Verwendungsgruppe C ist ohne die erforderliche Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin eine mindestens achtjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien aufweist, er/sie aus der Verwendungsgruppe 1 oder 2 des Schemas I überstellt wird und die Überstellung unter der Bedingung erfolgt, dass der Beamte/die Beamtin die Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) binnen 18 Monaten erfolgreich ablegt, widrigenfalls bei Ablauf dieser Frist die Überstellung in die Verwendungsgruppe, aus der der Beamte/die Beamtin in die Verwendungsgruppe C überstellt worden war, eintritt. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist einmal erstreckt werden.

    2) Auf die vorgeschriebene zehnjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 2, anzurechnen.

    3) Auf die vorgeschriebene fünfjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 3P, anzurechnen.

    4) Die am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen, die bereits am 1. Juli 2009 in diese Beamtengruppe eingereiht waren und spätestens seit diesem Tag zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 10 SanG berechtigt sind, werden mit 1. September 2009 zu Notfallsanitätern/Notfallsanitäterinnen. Alle übrigen am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen werden mit 1. September 2009 zu Rettungssanitätern/Rettungssanitäterinnen.

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