§ 27 TSBBG Sonderbestimmungen für Schulen für Sozialbetreuungsberufe

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Auf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, die

a)

als Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2019, errichtet wurden und

b)

als Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes vom zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden,

sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Abweichungen anzuwenden.

(2) § 25 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass

a)

die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 vorliegen, sobald und solange das Recht zur Führung der Schule besteht (§§ 7 und 8 des Privatschulgesetzes), und

b)

die nach Z 4 vorzulegenden Lehrpläne weitere ergänzende Ausbildungsinhalte entsprechend dem Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe (Abs. 1 lit. b) enthalten dürfen.

(3) § 26 Abs. 3 lit. b Z 1 gilt nicht.

(4) Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsAuf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, dieAuf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der Paragraphen 20,, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, die
    1. a)Litera aals Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 96/2022, errichtet wurden undals Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, errichtet wurden und
    2. b)Litera bals Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes vom zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden,als Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes vom zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden,
    sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Abweichungen anzuwenden.sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den in den Absatz 2,, 3 und 4 angeführten Abweichungen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 25 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dassParagraph 25, Absatz eins, Litera a, gilt mit der Maßgabe, dass
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach Z 1 und 2 vorliegen, sobald und solange das Recht zur Führung der Schule besteht (§§ 7 und 8 des Privatschulgesetzes), unddie Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 vorliegen, sobald und solange das Recht zur Führung der Schule besteht (Paragraphen 7 und 8 des Privatschulgesetzes), und
    2. b)Litera bdie nach Z 4 vorzulegenden Lehrpläne weitere ergänzende Ausbildungsinhalte entsprechend dem Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe (Abs. 1 lit. b) enthalten dürfen.die nach Ziffer 4, vorzulegenden Lehrpläne weitere ergänzende Ausbildungsinhalte entsprechend dem Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe (Absatz eins, Litera b,) enthalten dürfen.
  3. (3)Absatz 3§ 26 Abs. 3 lit. b Z 1 gilt nicht.Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, gilt nicht.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die Paragraphen 29, Absatz 2,, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (Paragraph 42,) nicht anzuwenden.

Stand vor dem 23.05.2025

In Kraft vom 22.11.2019 bis 23.05.2025
(1) Auf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, die

a)

als Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2019, errichtet wurden und

b)

als Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes vom zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden,

sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Abweichungen anzuwenden.

(2) § 25 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass

a)

die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 vorliegen, sobald und solange das Recht zur Führung der Schule besteht (§§ 7 und 8 des Privatschulgesetzes), und

b)

die nach Z 4 vorzulegenden Lehrpläne weitere ergänzende Ausbildungsinhalte entsprechend dem Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe (Abs. 1 lit. b) enthalten dürfen.

(3) § 26 Abs. 3 lit. b Z 1 gilt nicht.

(4) Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsAuf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, dieAuf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der Paragraphen 20,, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, die
    1. a)Litera aals Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 96/2022, errichtet wurden undals Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, errichtet wurden und
    2. b)Litera bals Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes vom zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden,als Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes vom zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden,
    sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Abweichungen anzuwenden.sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes mit den in den Absatz 2,, 3 und 4 angeführten Abweichungen anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 25 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dassParagraph 25, Absatz eins, Litera a, gilt mit der Maßgabe, dass
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach Z 1 und 2 vorliegen, sobald und solange das Recht zur Führung der Schule besteht (§§ 7 und 8 des Privatschulgesetzes), unddie Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 vorliegen, sobald und solange das Recht zur Führung der Schule besteht (Paragraphen 7 und 8 des Privatschulgesetzes), und
    2. b)Litera bdie nach Z 4 vorzulegenden Lehrpläne weitere ergänzende Ausbildungsinhalte entsprechend dem Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe (Abs. 1 lit. b) enthalten dürfen.die nach Ziffer 4, vorzulegenden Lehrpläne weitere ergänzende Ausbildungsinhalte entsprechend dem Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe (Absatz eins, Litera b,) enthalten dürfen.
  3. (3)Absatz 3§ 26 Abs. 3 lit. b Z 1 gilt nicht.Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, gilt nicht.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die Paragraphen 29, Absatz 2,, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (Paragraph 42,) nicht anzuwenden.

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