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Legende:
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(2) § 25 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass
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(3) § 26 Abs. 3 lit. b Z 1 gilt nicht.
(4) Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.
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(2) § 25 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass
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(3) § 26 Abs. 3 lit. b Z 1 gilt nicht.
(4) Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.