§ 18 W-PVG Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen-(Personalgruppen-, Zentral-)wahlausschuss und zur Sprengelwahlkommission

Wiener Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) § 30 Abs. 1 bis 3 ist auf den Dienststellen-(HauptPersonalgruppen-, Zentral-)wahlausschuss und auf die Sprengelwahlkommission sinngemäß anzuwenden.

(2) Erlischt die Funktion eines Mitgliedes, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Im übrigen ist gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 vorzugehen.

(3) Der Abs. 2 ist für die Dauer des Ruhens der Funktion eines Mitgliedes sinngemäß anzuwenden.

(4) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Mitglied des Wahlausschusses oder der Sprengelwahlkommission hat im Streitfall der Zentralwahlausschuß von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Mitgliedes oder des Wahlausschusses (der Sprengelwahlkommission) zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) § 30 Abs. 1 bis 3 ist auf den Dienststellen-(HauptPersonalgruppen-, Zentral-)wahlausschuss und auf die Sprengelwahlkommission sinngemäß anzuwenden.

(2) Erlischt die Funktion eines Mitgliedes, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Im übrigen ist gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 vorzugehen.

(3) Der Abs. 2 ist für die Dauer des Ruhens der Funktion eines Mitgliedes sinngemäß anzuwenden.

(4) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Mitglied des Wahlausschusses oder der Sprengelwahlkommission hat im Streitfall der Zentralwahlausschuß von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Mitgliedes oder des Wahlausschusses (der Sprengelwahlkommission) zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

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