§ 59 TSBBG Strafbestimmungen

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

b)

trotz Untersagung nach § 16 Abs. 2 eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Tirol von der Landesregierung, mit einer Geldstrafe bis zu 500.– Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Tirol von der Landesregierung, mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer einen Ausbildungslehrgang nach den §§ 19 bis 22 oder einen Aufschulungslehrgang nach den §§ 52 und 53 anbietet oder durchführt, ohne über die dafür erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 bzw. nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 zu verfügen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000.– Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 01.02.2009 bis 30.04.2017

(1) Wer

a)

eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

b)

trotz Untersagung nach § 16 Abs. 2 eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Tirol von der Landesregierung, mit einer Geldstrafe bis zu 500.– Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Tirol von der Landesregierung, mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer einen Ausbildungslehrgang nach den §§ 19 bis 22 oder einen Aufschulungslehrgang nach den §§ 52 und 53 anbietet oder durchführt, ohne über die dafür erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 bzw. nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 zu verfügen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000.– Euro zu bestrafen.

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