§ 4 TAbgG Sachliche Zuständigkeit

Abgabengesetz – TAbgG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Landesabgaben ist in erster Instanz das Amt der Tiroler Landesregierung und in zweiter Instanz die Landesregierung sachlich zuständig.
  2. (2)Absatz 2In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck, ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) sachlich zuständig.
  3. (3)Absatz 3In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist in erster Instanz der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister, und in zweiter Instanz die Berufungskommission in Abgabensachen (§ 5) sachlich zuständig. Die Entscheidungen der Berufungskommission in Abgabensachen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wird für zulässig erklärt.In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist in erster Instanz der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister, und in zweiter Instanz die Berufungskommission in Abgabensachen (Paragraph 5,) sachlich zuständig. Die Entscheidungen der Berufungskommission in Abgabensachen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wird für zulässig erklärt.
  4. (3)Absatz 3In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister sachlich zuständig.
  5. (4)Absatz 4Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsIn Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Landesabgaben ist in erster Instanz das Amt der Tiroler Landesregierung und in zweiter Instanz die Landesregierung sachlich zuständig.
  2. (2)Absatz 2In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck, ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) sachlich zuständig.
  3. (3)Absatz 3In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist in erster Instanz der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister, und in zweiter Instanz die Berufungskommission in Abgabensachen (§ 5) sachlich zuständig. Die Entscheidungen der Berufungskommission in Abgabensachen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wird für zulässig erklärt.In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist in erster Instanz der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister, und in zweiter Instanz die Berufungskommission in Abgabensachen (Paragraph 5,) sachlich zuständig. Die Entscheidungen der Berufungskommission in Abgabensachen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wird für zulässig erklärt.
  4. (3)Absatz 3In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister sachlich zuständig.
  5. (4)Absatz 4Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten