§ 33 TSBB-AV

Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2016 bis 31.12.9999

(1) WennDie praktische Aufschulung hat jeweils zur Hälfte in ambulanten und in stationären Behinderteneinrichtungen zu erfolgen. Sie beinhaltet auch die Praktikumsvorbereitung und die Praktikumsreflexion.

a)

zumindest ein Ausbildungsgegenstand nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 32 in Verbindung mit § 19 mit „nicht genügend“ oder

b)

zumindest ein nach § 32 in Verbindung mit § 18 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“

beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang zu wiederholen.

(2) Ein Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werdenAuf die Beurteilung der praktischen Ausbildung sowie das Wiederholen eines Praktikums sind die §§ 17 und 18 anzuwenden.

Stand vor dem 19.08.2016

In Kraft vom 23.07.2010 bis 19.08.2016

(1) WennDie praktische Aufschulung hat jeweils zur Hälfte in ambulanten und in stationären Behinderteneinrichtungen zu erfolgen. Sie beinhaltet auch die Praktikumsvorbereitung und die Praktikumsreflexion.

a)

zumindest ein Ausbildungsgegenstand nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 32 in Verbindung mit § 19 mit „nicht genügend“ oder

b)

zumindest ein nach § 32 in Verbindung mit § 18 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“

beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang zu wiederholen.

(2) Ein Anpassungslehrgang darf höchstens einmal wiederholt werdenAuf die Beurteilung der praktischen Ausbildung sowie das Wiederholen eines Praktikums sind die §§ 17 und 18 anzuwenden.

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