§ 34 TSBB-AV

Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Die EignungsprüfungDer Aufschulungslehrgang ist im Rahmen eines Ausbildungslehrganges des entsprechenden Sozialbetreuungsberufes über die im Anerkennungsbescheid angeführten Ausbildungsgegenstände in deutscher Sprache abzulegendurch eine kommissionelle Abschlussprüfung auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Fachprüfung abzuschließen.

(2) Die Eignungsprüfung ist

a)

als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder

b)

als schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

abzuhalten.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus:

a)

dem Leiter des AusbildungslehrgangesAufschulungslehrganges und

b)

zwei weiteren vom Leiter des AusbildungslehrgangesAufschulungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(43) Die §§ 26 bis 28Auf die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung, die Beurteilung der Leistungen, das Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung, die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. § 22 Abs. 5 und 6 istdie für die Fachprüfung geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Fragen der mündlichen Prüfung auf die theoretischen Inhalte des Aufschulungslehrganges zu beziehen haben.

Stand vor dem 19.08.2016

In Kraft vom 23.07.2010 bis 19.08.2016

(1) Die EignungsprüfungDer Aufschulungslehrgang ist im Rahmen eines Ausbildungslehrganges des entsprechenden Sozialbetreuungsberufes über die im Anerkennungsbescheid angeführten Ausbildungsgegenstände in deutscher Sprache abzulegendurch eine kommissionelle Abschlussprüfung auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Fachprüfung abzuschließen.

(2) Die Eignungsprüfung ist

a)

als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder

b)

als schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

abzuhalten.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus:

a)

dem Leiter des AusbildungslehrgangesAufschulungslehrganges und

b)

zwei weiteren vom Leiter des AusbildungslehrgangesAufschulungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(43) Die §§ 26 bis 28Auf die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung, die Beurteilung der Leistungen, das Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung, die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. § 22 Abs. 5 und 6 istdie für die Fachprüfung geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Fragen der mündlichen Prüfung auf die theoretischen Inhalte des Aufschulungslehrganges zu beziehen haben.

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