§ 36 TSBB-AV (weggefallen)

Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2016 bis 31.12.9999
(1) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG§ 36 TSBB-AV zum Fach-Sozialbetreuer bzwseit 19.08.2016 weggefallen. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus

a)

einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE und

b)

einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist.

(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht

a)

aus einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 100 UE und

b)

einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.

(3) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.

Stand vor dem 19.08.2016

In Kraft vom 23.07.2010 bis 19.08.2016
(1) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG§ 36 TSBB-AV zum Fach-Sozialbetreuer bzwseit 19.08.2016 weggefallen. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus

a)

einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 470 UE und

b)

einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 360 Stunden, die im Bereich der Behindertenbegleitung zu absolvieren ist.

(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht

a)

aus einer ergänzenden theoretischen Ausbildung im Umfang von 100 UE und

b)

einer ergänzenden praktischen Ausbildung im Umfang von 400 Stunden, die im Bereich der Behindertenarbeit zu absolvieren ist.

(3) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.

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