§ 16 Oö. VlbG 2015

Oö. Verlautbarungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Jede Bezirkshauptmannschaft gibt ein Amtsblatt heraus, das die Bezeichnung „Amtsblatt der“ und den Namen der jeweiligen Behörde trägt. Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen der BezirksverwaltungsbehördenBezirkshauptmannschaft jedenfalls im Amtsblatt der jeweiligen Behörde kundzumachen.

(2) Verlautbarungen der Bezirkshauptmannschaft im Amtsblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinn des § 5 Abs. 1, zu enthalten. Die §§ 5 bis 7 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landesgesetzblatts das Amtsblatt der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und andereranstelle der Landesregierung die jeweilige Bezirkshauptmannschaft tritt.

(3) Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft, die im Amtsblatt kundgemacht sind, beginnt, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe im Amtsblatt. Die im Amtsblatt kundgemachten Verordnungen gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft.

(4) Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen sonstiger Landesbehörden jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt frühestens, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf den Ablauf dieses Kundmachungszeitraums folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des ersten Kundmachungstags. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde.

(25) § 14 Abs. 1 bis 6 und § 15 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im § 14 Abs. 1 genannten Dokumente sowie verbindlich erklärtenerklärte ÖNORMEN, anderen technischenandere technische Normen und Richtlinien bei der Behörde aufzulegen (§ 14 Abs. 61 und 6) und die nach § 15 Abs. 1 kundgemachten Verordnungen sobald wie möglich auch im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft zu veröffentlichen bzw. an der Amtstafel der sonstigen Behörde anzubringen (§ 15 Abs. 2) sind.

(36) Der Text geltender Verordnungen ist bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.

(47) Für die Berichtigung von Verlautbarungen ist § 8 sinngemäß anzuwenden.

(58) Die Abs. 1 bis 47 gelten nicht für die Organe der Gemeinden und der Städte mit eigenem Statut.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2021)

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2021

(1) Jede Bezirkshauptmannschaft gibt ein Amtsblatt heraus, das die Bezeichnung „Amtsblatt der“ und den Namen der jeweiligen Behörde trägt. Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen der BezirksverwaltungsbehördenBezirkshauptmannschaft jedenfalls im Amtsblatt der jeweiligen Behörde kundzumachen.

(2) Verlautbarungen der Bezirkshauptmannschaft im Amtsblatt sind nach dem Jahr ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinn des § 5 Abs. 1, zu enthalten. Die §§ 5 bis 7 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landesgesetzblatts das Amtsblatt der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und andereranstelle der Landesregierung die jeweilige Bezirkshauptmannschaft tritt.

(3) Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft, die im Amtsblatt kundgemacht sind, beginnt, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe im Amtsblatt. Die im Amtsblatt kundgemachten Verordnungen gelten, wenn sie nicht anderes bestimmen, für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft.

(4) Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen sonstiger Landesbehörden jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt frühestens, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf den Ablauf dieses Kundmachungszeitraums folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des ersten Kundmachungstags. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde.

(25) § 14 Abs. 1 bis 6 und § 15 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im § 14 Abs. 1 genannten Dokumente sowie verbindlich erklärtenerklärte ÖNORMEN, anderen technischenandere technische Normen und Richtlinien bei der Behörde aufzulegen (§ 14 Abs. 61 und 6) und die nach § 15 Abs. 1 kundgemachten Verordnungen sobald wie möglich auch im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft zu veröffentlichen bzw. an der Amtstafel der sonstigen Behörde anzubringen (§ 15 Abs. 2) sind.

(36) Der Text geltender Verordnungen ist bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen.

(47) Für die Berichtigung von Verlautbarungen ist § 8 sinngemäß anzuwenden.

(58) Die Abs. 1 bis 47 gelten nicht für die Organe der Gemeinden und der Städte mit eigenem Statut.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2021)

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