§ 15 T-KFG Kulturbeiräte

Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kulturbeiräte nach § 7 Abs. 1 lit. a bis f des Tiroler Kulturförderungsgesetzes gelten als Kulturbeiräte nach § 10 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes. Ihre im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder nach dem Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages im Amt.

(2) Die Mitglieder des Kulturbeirates nach § 10 Abs. 1 lit. g sind erstmalig binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages zu bestellen.

Stand vor dem 28.03.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 28.03.2019

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kulturbeiräte nach § 7 Abs. 1 lit. a bis f des Tiroler Kulturförderungsgesetzes gelten als Kulturbeiräte nach § 10 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes. Ihre im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder nach dem Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages im Amt.

(2) Die Mitglieder des Kulturbeirates nach § 10 Abs. 1 lit. g sind erstmalig binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages zu bestellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten