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(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 3031. Dezember 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(2) § 7 Abs. 1, 2, 3 erster Satz (mit Ausnahme der Bestimmung über Primarärztinnen und Primarärzte) und Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(3) Personen, die am 1. Jänner 2015 bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zur Stadt Linz stehen und die nach dem 1. Jänner 2015 für die Unterstützung der Geschäftsführung oder in einer leitenden Funktion im Sinn des § 7 Abs. 3 (ausgenommen Primarärztinnen oder Primarärzte) verwendet werden, werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt dieser Verwendung gemäß § 3 der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesen.
(4) Für Personen, die nach dem 1. Jänner 2015 zur Unterstützung der Geschäftsführung der Kepler Universitätsklinikum GmbH neu aufgenommen wurden, gilt § 6 rückwirkend ab dem Zeitpunkt dieser Verwendung.
(5) Bis zum Abschluss bzw. bis zur Festlegung von neuen Arbeitszeitregelungen nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG, § 64 Abs. 3 Oö. LBG und § 55 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 gelten für Personen nach Abs. 2, 3 und 4 die in der LFKK geltenden Arbeitszeitregelungen.
(6) Bis zum Abschluss bzw. bis zur Festlegung von neuen Arbeitszeitregelungen nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG und § 64 Abs. 3 Oö. LBG gelten ab 3031. Dezember 2015 für neue Bedienstete (§ 6) die in der LFKK geltenden Arbeitszeitregelungen auch im AKh. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(7) Bis zum Abschluss bzw. bis zur Festlegung einheitlicher Arbeitszeitregelungen nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG, § 64 Abs. 3 Oö. LBG oder § 55 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 für alle drei Standorte (AKh, LFKK, LNK) gelten die am 2930. Dezember 2015 in Geltung stehenden Arbeitszeitregelungen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich weiter und gelten für alle gemäß § 3 zugewiesenen Bediensteten des Landes Oberösterreich und der Stadt Linz, die in dem jeweiligen Bereich überwiegend tätig werden. Dienstvertragliche Einzelvereinbarungen, die - abgesehen von Abs. 8 - Abweichendes vorsehen, sind insoweit unwirksam. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(8) Abweichend von Abs. 7 gelten Einzelvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2015 zwecks Ermöglichung von Kooperationen zwischen AKh, LFKK und/oder LNK getroffen wurden, für die betroffenen Bediensteten weiter.
(9) Für Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG nach dem Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, LGBl. Nr. 81/2001, zugewiesen sind und in der LNK oder LFKK (oder dem AKh) beschäftigt sind, ist das Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht mehr anzuwenden.
(10) Abs. 9 gilt sinngemäß hinsichtlich der im AKh (oder in der LFKK oder LNK) beschäftigten Bediensteten der Stadt Linz in Bezug auf das Oö. GZG.
(11) Bei Personen gemäß § 3 Abs. 1, die am 3031. Dezember 2015 nur vorübergehend im Rahmen einer Ausbildung in der LNK, der LFKK oder dem AKh beschäftigt sind, endet die Zuweisung zur Kepler Universitätsklinikum GmbH mit Ablauf des mit der Person vereinbarten Zeitraums. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(12) Verordnungen nach diesem Landesgesetz dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(13) Verordnungen, die auf Grund von § 12 Abs. 12 bereits mit Inkrafttreten zum 30. Dezember 2015 erlassen wurden, treten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, somit mit 31. Dezember 2015, in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 3031. Dezember 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(2) § 7 Abs. 1, 2, 3 erster Satz (mit Ausnahme der Bestimmung über Primarärztinnen und Primarärzte) und Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(3) Personen, die am 1. Jänner 2015 bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zur Stadt Linz stehen und die nach dem 1. Jänner 2015 für die Unterstützung der Geschäftsführung oder in einer leitenden Funktion im Sinn des § 7 Abs. 3 (ausgenommen Primarärztinnen oder Primarärzte) verwendet werden, werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt dieser Verwendung gemäß § 3 der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesen.
(4) Für Personen, die nach dem 1. Jänner 2015 zur Unterstützung der Geschäftsführung der Kepler Universitätsklinikum GmbH neu aufgenommen wurden, gilt § 6 rückwirkend ab dem Zeitpunkt dieser Verwendung.
(5) Bis zum Abschluss bzw. bis zur Festlegung von neuen Arbeitszeitregelungen nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG, § 64 Abs. 3 Oö. LBG und § 55 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 gelten für Personen nach Abs. 2, 3 und 4 die in der LFKK geltenden Arbeitszeitregelungen.
(6) Bis zum Abschluss bzw. bis zur Festlegung von neuen Arbeitszeitregelungen nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG und § 64 Abs. 3 Oö. LBG gelten ab 3031. Dezember 2015 für neue Bedienstete (§ 6) die in der LFKK geltenden Arbeitszeitregelungen auch im AKh. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(7) Bis zum Abschluss bzw. bis zur Festlegung einheitlicher Arbeitszeitregelungen nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG, § 64 Abs. 3 Oö. LBG oder § 55 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 für alle drei Standorte (AKh, LFKK, LNK) gelten die am 2930. Dezember 2015 in Geltung stehenden Arbeitszeitregelungen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich weiter und gelten für alle gemäß § 3 zugewiesenen Bediensteten des Landes Oberösterreich und der Stadt Linz, die in dem jeweiligen Bereich überwiegend tätig werden. Dienstvertragliche Einzelvereinbarungen, die - abgesehen von Abs. 8 - Abweichendes vorsehen, sind insoweit unwirksam. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(8) Abweichend von Abs. 7 gelten Einzelvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2015 zwecks Ermöglichung von Kooperationen zwischen AKh, LFKK und/oder LNK getroffen wurden, für die betroffenen Bediensteten weiter.
(9) Für Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG nach dem Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, LGBl. Nr. 81/2001, zugewiesen sind und in der LNK oder LFKK (oder dem AKh) beschäftigt sind, ist das Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht mehr anzuwenden.
(10) Abs. 9 gilt sinngemäß hinsichtlich der im AKh (oder in der LFKK oder LNK) beschäftigten Bediensteten der Stadt Linz in Bezug auf das Oö. GZG.
(11) Bei Personen gemäß § 3 Abs. 1, die am 3031. Dezember 2015 nur vorübergehend im Rahmen einer Ausbildung in der LNK, der LFKK oder dem AKh beschäftigt sind, endet die Zuweisung zur Kepler Universitätsklinikum GmbH mit Ablauf des mit der Person vereinbarten Zeitraums. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(12) Verordnungen nach diesem Landesgesetz dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(13) Verordnungen, die auf Grund von § 12 Abs. 12 bereits mit Inkrafttreten zum 30. Dezember 2015 erlassen wurden, treten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, somit mit 31. Dezember 2015, in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)