§ 7 Oö. B-ZG 2015 § 7

Oö. B-ZG 2015 - Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Bereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften hat nach einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Für diese Betrauung ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils für fünf Jahre zu befristen sind. Aus organisatorischen Gründen sowie für den Fall der Vollendung des 780. Lebensmonats kann die Betrauung oder Weiterbestellung auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgen. Für Personen, die für eine leitende Funktion neu aufzunehmen sind, gilt § 6. § 4 Abs. 5 Z 5 Oö. LVBG gilt im Fall einer befristeten Betrauung mit einer leitenden Funktion sinngemäß.

(3) Leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Funktionen mit maßgebendem Einfluss auf die Betriebsführung, insbesondere die Leiterinnen und Leiter von Geschäftsbereichen des Beschäftigers sowie die Mitglieder der kollegialen Führung der Krankenanstalt sowie Primarärztinnen und Primarärzte. Die Oö. Landesregierung kann durch Verordnung weitere Funktionen als leitende Funktion im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmen, soweit sie den angeführten Funktionen insbesondere hinsichtlich des Aufgabenumfangs vergleichbar sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Stadt Linz anzuhören.

(4) Die Abs. 1 und 3 gelten nicht für Organe, die unter das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 fallen. Werden Personen bestellt, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung bereits im oö. Landesdienst oder im Dienst der Stadt Linz stehen, gelten die §§ 3 und 4 sinngemäß.

In Kraft seit 30.12.2015 bis 31.12.9999
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