§ 33 T-KK Zusatzerfordernisse für leitende pädagogische Fachkräfte

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Als leitende pädagogische Fachkräfte (§ 30) dürfen nur Personen verwendet werden, die zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen nach § 31 Abs. 1 im Hinblick auf die jeweilige Leitungsfunktion eine mindestens dreijährige Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer entsprechenden Kinderbetreuungsgruppe oder einem entsprechenden Schülerheim ausgeübt haben.

a)

von Kinderkrippengruppen,

b)

von Kindergartengruppen,

c)

von Hortgruppen und von Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind,

d)

von heilpädagogischen Kinderkrippen- und Kindergartengruppen,

e)

von heilpädagogischen Hortgruppen und von Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind,

dürfen nur Personen verwendet werden, die zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen nach § 31 Abs. 1 im Hinblick auf die jeweilige Leitungsfunktion eine mindestens dreijährige Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer entsprechenden Kinderbetreuungsgruppe oder einem entsprechenden Schülerheim ausgeübt und einen Kurs in Erster Hilfe besucht haben.

(2) Leitende pädagogische Fachkräfte haben innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Lehrgang in Führungsmanagement in Kinderbetreuungseinrichtungen zu absolvieren.

(3) Stehen Bewerber mit einer entsprechenden dreijährigen Praxis trotz einer erfolgten Ausschreibung nachweislich nicht zur Verfügung, so können mit der Leitung auch Personen betraut werden, die nur die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 erfüllen und einen Kurs in Erster Hilfe besucht haben.

(4) Kann die im Abs. 2 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 2 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.08.2016

(1) Als leitende pädagogische Fachkräfte (§ 30) dürfen nur Personen verwendet werden, die zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen nach § 31 Abs. 1 im Hinblick auf die jeweilige Leitungsfunktion eine mindestens dreijährige Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer entsprechenden Kinderbetreuungsgruppe oder einem entsprechenden Schülerheim ausgeübt haben.

a)

von Kinderkrippengruppen,

b)

von Kindergartengruppen,

c)

von Hortgruppen und von Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind,

d)

von heilpädagogischen Kinderkrippen- und Kindergartengruppen,

e)

von heilpädagogischen Hortgruppen und von Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind,

dürfen nur Personen verwendet werden, die zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen nach § 31 Abs. 1 im Hinblick auf die jeweilige Leitungsfunktion eine mindestens dreijährige Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer entsprechenden Kinderbetreuungsgruppe oder einem entsprechenden Schülerheim ausgeübt und einen Kurs in Erster Hilfe besucht haben.

(2) Leitende pädagogische Fachkräfte haben innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Lehrgang in Führungsmanagement in Kinderbetreuungseinrichtungen zu absolvieren.

(3) Stehen Bewerber mit einer entsprechenden dreijährigen Praxis trotz einer erfolgten Ausschreibung nachweislich nicht zur Verfügung, so können mit der Leitung auch Personen betraut werden, die nur die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 erfüllen und einen Kurs in Erster Hilfe besucht haben.

(4) Kann die im Abs. 2 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 2 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

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