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(2) Das Land Tirol kann zum Zweck der Gewährung von Sachleistungen nach Abs. 1 selbst Wohnungen oder sonstigen Unterkünfte bereithalten oder hierzu schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen abschließen.
(3) Nimmt ein Hilfesuchender, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, diese binnen vier Wochen ab der Zuweisung nicht an, so erlischt die Zuweisung. Eine weitere Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf in diesem Fall für die Dauer von sechs Monaten nicht mehr gewährt werden.
(4) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Übersteigt das Einkommen des Hilfesuchenden, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, den für ihn maßgebenden Mindestsatz nach § 5 Abs. 2, so ist ihm hierfür ein Selbstbehalt vorzuschreiben. Wird der Selbstbehalt nicht geleistet, so kann dieser auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet werden. Die Landesregierung hat als Grundlage für die Bemessung dieses Selbstbehaltes durch Verordnung Pauschalbeträge, die einem Hundertsatz der in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstätze entsprechen müssen, festzulegen.
(6) Die Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist zu widerrufen, wenn
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(2) Das Land Tirol kann zum Zweck der Gewährung von Sachleistungen nach Abs. 1 selbst Wohnungen oder sonstigen Unterkünfte bereithalten oder hierzu schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen abschließen.
(3) Nimmt ein Hilfesuchender, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, diese binnen vier Wochen ab der Zuweisung nicht an, so erlischt die Zuweisung. Eine weitere Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf in diesem Fall für die Dauer von sechs Monaten nicht mehr gewährt werden.
(4) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Übersteigt das Einkommen des Hilfesuchenden, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, den für ihn maßgebenden Mindestsatz nach § 5 Abs. 2, so ist ihm hierfür ein Selbstbehalt vorzuschreiben. Wird der Selbstbehalt nicht geleistet, so kann dieser auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet werden. Die Landesregierung hat als Grundlage für die Bemessung dieses Selbstbehaltes durch Verordnung Pauschalbeträge, die einem Hundertsatz der in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstätze entsprechen müssen, festzulegen.
(6) Die Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist zu widerrufen, wenn
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