Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
a) | Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. | |||||||||
b) | Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag); | |||||||||
c) | Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag); | |||||||||
d) | Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze). |
(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
a) | Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. | |||||||||
b) | Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag); | |||||||||
c) | Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag); | |||||||||
d) | Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze). |
(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.