§ 1 TVAG 2011

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:

a)

Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 9 11 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);

b)

Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);

c)

Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);

d)

Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).

(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Stand vor dem 06.12.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 06.12.2021

(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:

a)

Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 9 11 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);

b)

Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);

c)

Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);

d)

Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).

(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

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