§ 36 Bgld. AWG 1993 Enteignung

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen und für die Schaffung notwendiger Zufahrtswege zu diesen können auf Antrag des Verbandes das Eigentum und andere private Rechte an Grundstücken entzogen werden, wenn der Verband ein für diese Zwecke geeignetes Grundstück weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch gegen ein verkehrsübliches Entgelt beschaffen kannAnm.

(2) Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 156/1998, sinngemäß: entfallen mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:LGBl. Nr. 7/2019)

1.

Der Enteigungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dringliche Rechte einschließlich der Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103 (Einforstungsrechte), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1976 in Anspruch zu nehmenden Grundstücke oder des gesamten Grundstückes oder der Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die beantragte Belastung ihre bisherige Benützbarkeit verlieren würden.

2.

Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung im Sinne des § 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und zwar auch dann, wenn der Betrieb der Anlage vor Ablauf von zwangzig Jahren ab Rechtskraft der Enteignung dauernd eingestellt wird.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.07.2000 bis 01.02.2019

(1) Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen und für die Schaffung notwendiger Zufahrtswege zu diesen können auf Antrag des Verbandes das Eigentum und andere private Rechte an Grundstücken entzogen werden, wenn der Verband ein für diese Zwecke geeignetes Grundstück weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch gegen ein verkehrsübliches Entgelt beschaffen kannAnm.

(2) Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 156/1998, sinngemäß: entfallen mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:LGBl. Nr. 7/2019)

1.

Der Enteigungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dringliche Rechte einschließlich der Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103 (Einforstungsrechte), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 301/1976 in Anspruch zu nehmenden Grundstücke oder des gesamten Grundstückes oder der Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die beantragte Belastung ihre bisherige Benützbarkeit verlieren würden.

2.

Es gelten hinsichtlich der Rückübereignung im Sinne des § 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und zwar auch dann, wenn der Betrieb der Anlage vor Ablauf von zwangzig Jahren ab Rechtskraft der Enteignung dauernd eingestellt wird.

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