§ 23 TVAG 2011 Abgabengegenstand

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 11 Abs. 2 lit§ 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 20112018 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 29.12.2017 bis 31.12.2018

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 11 Abs. 2 lit§ 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 20112018 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.

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