§ 66 Bgld. AWG 1993 Gebühren und Entgelte für die Benützung der Abfallsammelstelle

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß §§ 20 und 37 werdenkönnen die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß § 8 Abs. 5§ 7 Abs. 5 des Finanz-VerfassungsgesetzVerfassungsgesetzes 1948 zur Erhebung einer Abfallbehandlungsabgabe ermächtigterteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2000

Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß §§ 20 und 37 werdenkönnen die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß § 8 Abs. 5§ 7 Abs. 5 des Finanz-VerfassungsgesetzVerfassungsgesetzes 1948 zur Erhebung einer Abfallbehandlungsabgabe ermächtigterteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt.

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