§ 16 NPG 1992 Sitzungen des Vorstandes

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen. Er tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Halbjahr zusammen.

(2) Der Vorstand wird zu einer Sitzung vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden-Stellvertreter einberufen.

(3) Der Vorsitzende hat den Vorstand innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von einem Mitglied, vom Nationalparkdirektor oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt wird. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 hat die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu erfolgen. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind tunlichst ausreichende schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Ein an der Sitzung verhindertes Vorstandsmitglied hat sein Ersatzmitglied mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung zu betrauen.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß mit eingeschriebenem oder persönlich gestelltem Brief eingeladen sind und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Entscheidungen in Personalangelegenheiten gelten die besonderen Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 14 Abs. 4. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Über die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von dem zum Schriftführer bestellten Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen ist. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied und Ersatzmitglied, der Aufsichtsbehörde sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und FamilieNationalparke zuständigen Bundesminister eine Ausfertigung zu übermitteln.

Stand vor dem 05.11.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 05.11.2001

(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen. Er tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Halbjahr zusammen.

(2) Der Vorstand wird zu einer Sitzung vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden-Stellvertreter einberufen.

(3) Der Vorsitzende hat den Vorstand innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von einem Mitglied, vom Nationalparkdirektor oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt wird. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 hat die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu erfolgen. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sind tunlichst ausreichende schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Ein an der Sitzung verhindertes Vorstandsmitglied hat sein Ersatzmitglied mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung zu betrauen.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß mit eingeschriebenem oder persönlich gestelltem Brief eingeladen sind und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Entscheidungen in Personalangelegenheiten gelten die besonderen Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse des § 14 Abs. 4. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Über die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von dem zum Schriftführer bestellten Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen ist. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied und Ersatzmitglied, der Aufsichtsbehörde sowie dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und FamilieNationalparke zuständigen Bundesminister eine Ausfertigung zu übermitteln.

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