§ 29 NPG 1992 (weggefallen)

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Der Grundeigentümer und jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See- Seewinkel vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes in Naturzonen (§ 6§ 29 NPG 1992) und Bewahrungszonen (§ 7) notwendig sind, zu dulden seit 31.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.2025
Der Grundeigentümer und jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, von der Landesregierung oder von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See- Seewinkel vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes in Naturzonen (§ 6§ 29 NPG 1992) und Bewahrungszonen (§ 7) notwendig sind, zu dulden seit 31.12.2025 weggefallen.

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