Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.08.2026
(1)Absatz eins,§§ 14 und 16 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft.Paragraphen 14 und 16 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,§§ 10, 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft. § 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.Paragraphen 10, 18 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft. Paragraph 10, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 bei der Prüfungskommission eingebracht wird.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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