Art. 17 § 18 NPG

NPG - Notariatsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Art. III Z 7 und 8 (§§ 12 und 13 ABAG), Art. X Z 3 lit. b (§ 12 Abs. 2 NPG), Art. X Z 4 bis 6 (§§ 13, 20 und 21 NPG) sowie Art. XI Z 4 bis 6 (§§ 12, 20 und 21 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30. September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich.

In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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