§ 18 StW 1992 § 18

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden erforderlich.

(2) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Der (die) Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Zur Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich:

1.

die Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 2);

2.

Anträge auf gleichzeitige Durchführung der Gemeinderatswahl mit Nationalratswahlen oder Landtagswahlen (§ 11 Abs. 3);

3.

die Bestellung von Verwaltungsausschüssen (§ 40 Abs. 1);

4.

die Geschäftsordnungen (§ 42);

5.

Anträge auf Änderung des Statutes einschließlich Grenzänderungen des Stadtgebietes (§ 46 Abs. 1 Z 1);

6.

die Veräußerung oder Verpfändung unbeweglicher Sachen im Wert von mehr als 300.000 Euro;

7.

die Aufnahme von Darlehen oder, der Abschluss sonstiger Finanzgeschäfte, genehmigungspflichtige Veranlagungen und die LeistungÜbernahme von Bürgschaften durch die Stadt, wenn das Darlehen oder die Bürgschaft denHaftungen mit einem Betrag von über 600.000 Euro übersteigt.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005, 1/2012)

(4) Sind weniger als 24 Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung der im Abs. 3 Z 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.

(5) Eine Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Fall der Dringlichkeit zulässig; eine Dringlichkeit ist gegeben, wenn eine spätere Befassung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Dringlichkeitsanträge müssen eine nähere Begründung der Dringlichkeit enthalten und können von jeder Fraktion durch Unterfertigung von zwei Mitgliedern der Fraktion gestellt werden. Ob Dringlichkeitsanträge den vorher genannten Erfordernissen entsprechen, ist vom Gemeinderat am Beginn der Sitzung zu entscheiden. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim Bürgermeister (bei der Bürgermeisterin) eingebracht werden, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, sind Dringlichkeitsanträge nach der Erledigung sämtlicher übriger Tagesordnungspunkte zu behandeln. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.03.2012

(1) Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden erforderlich.

(2) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Der (die) Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Zur Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich:

1.

die Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 2);

2.

Anträge auf gleichzeitige Durchführung der Gemeinderatswahl mit Nationalratswahlen oder Landtagswahlen (§ 11 Abs. 3);

3.

die Bestellung von Verwaltungsausschüssen (§ 40 Abs. 1);

4.

die Geschäftsordnungen (§ 42);

5.

Anträge auf Änderung des Statutes einschließlich Grenzänderungen des Stadtgebietes (§ 46 Abs. 1 Z 1);

6.

die Veräußerung oder Verpfändung unbeweglicher Sachen im Wert von mehr als 300.000 Euro;

7.

die Aufnahme von Darlehen oder, der Abschluss sonstiger Finanzgeschäfte, genehmigungspflichtige Veranlagungen und die LeistungÜbernahme von Bürgschaften durch die Stadt, wenn das Darlehen oder die Bürgschaft denHaftungen mit einem Betrag von über 600.000 Euro übersteigt.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005, 1/2012)

(4) Sind weniger als 24 Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung der im Abs. 3 Z 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.

(5) Eine Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Fall der Dringlichkeit zulässig; eine Dringlichkeit ist gegeben, wenn eine spätere Befassung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Dringlichkeitsanträge müssen eine nähere Begründung der Dringlichkeit enthalten und können von jeder Fraktion durch Unterfertigung von zwei Mitgliedern der Fraktion gestellt werden. Ob Dringlichkeitsanträge den vorher genannten Erfordernissen entsprechen, ist vom Gemeinderat am Beginn der Sitzung zu entscheiden. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim Bürgermeister (bei der Bürgermeisterin) eingebracht werden, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, sind Dringlichkeitsanträge nach der Erledigung sämtlicher übriger Tagesordnungspunkte zu behandeln. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

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