§ 16 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der nach § 10 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter, der Stellvertreter des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde und sein Stellvertreter sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden, der nach § 10 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter und die jeweiligenderen Stellvertreter der Wahlleiter der zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am neunten28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Dies gilt nicht für die Bestellung dieser Organe von Wahlbehörden, die nachträglich gebildet werden.

(2) Die bestellten Organe haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand desjenigen, der sie bestellt hat, oder in die Hand eines von ihm beauftragten Organes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Amtspflicht abzulegen.

(3) Bis zur Bildung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen, und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Wahlleiter haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen; Sitzungen der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden können jedoch auch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wahlleiter vom Leiter der Hauptwahlbehörde einberufen werden. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlbehörde ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlbehörde darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.

(5) Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Abs. 3 und 4) die der jeweiligen Wahlbehörde nach § 8 Abs. 7 zur Verfügung gestellten Hilfsorgane heranziehen.

(6) Die Wahlleiter sind berechtigt, an Sitzungen der nachgeordneten Wahlbehörden mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 23.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Der nach § 10 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter, der Stellvertreter des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde und sein Stellvertreter sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden, der nach § 10 Abs. 2 zu bestellende ständige Vertreter und die jeweiligenderen Stellvertreter der Wahlleiter der zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am neunten28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Dies gilt nicht für die Bestellung dieser Organe von Wahlbehörden, die nachträglich gebildet werden.

(2) Die bestellten Organe haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand desjenigen, der sie bestellt hat, oder in die Hand eines von ihm beauftragten Organes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Amtspflicht abzulegen.

(3) Bis zur Bildung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen, und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Wahlleiter haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen; Sitzungen der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden können jedoch auch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wahlleiter vom Leiter der Hauptwahlbehörde einberufen werden. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlbehörde ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlbehörde darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.

(5) Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Abs. 3 und 4) die der jeweiligen Wahlbehörde nach § 8 Abs. 7 zur Verfügung gestellten Hilfsorgane heranziehen.

(6) Die Wahlleiter sind berechtigt, an Sitzungen der nachgeordneten Wahlbehörden mit beratender Stimme teilzunehmen.

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