§ 23 IWO 2011 Wählerverzeichnisse

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Stadtdem Bürgermeister.

(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden und sind sprengelweise nach Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführte Wählerevidenzim Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 5 wahlberechtigt sind.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 14.12.2011 bis 22.08.2017

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Stadtdem Bürgermeister.

(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden und sind sprengelweise nach Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführte Wählerevidenzim Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 5 wahlberechtigt sind.

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