§ 6 Bgld. SF Stiftungserklärung

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Stiftungs-(Fonds-)erklärung hat zu enthalten:

1. a)

bei Stiftungen:die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen;

b)

bei Fonds:die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen, und

2.

die Angabe des gemeinnützigen oder wohltätigenmildtätigen Stiftungszwecks.

(2) Der Stiftungserklärung sollen ferner angeschlossen sein:

1.

ein Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 9 Abs. 2);

2.

Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzung (§ 12);

3.

ein Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 13 Abs. 3);

4.

Angaben über eine besondere Art der Anlage des Stiftungsvermögens (§ 14 Abs. 2).

(3) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein.

(4) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 22) abgegeben werden und mit der von einem ordentlichen Gericht oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein. Diese Unterschrift kann auch vor der Behörde geleistet werden.

(5) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung. Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung der zu errichtenden Stiftung, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Stammvermögens, bis zur Bestellung des Stiftungskurators oder, wenn ein Stiftungskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Stiftungsorgane.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.06.2018

(1) Die Stiftungs-(Fonds-)erklärung hat zu enthalten:

1. a)

bei Stiftungen:die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen;

b)

bei Fonds:die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen, und

2.

die Angabe des gemeinnützigen oder wohltätigenmildtätigen Stiftungszwecks.

(2) Der Stiftungserklärung sollen ferner angeschlossen sein:

1.

ein Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 9 Abs. 2);

2.

Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzung (§ 12);

3.

ein Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 13 Abs. 3);

4.

Angaben über eine besondere Art der Anlage des Stiftungsvermögens (§ 14 Abs. 2).

(3) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein.

(4) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 22) abgegeben werden und mit der von einem ordentlichen Gericht oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein. Diese Unterschrift kann auch vor der Behörde geleistet werden.

(5) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung. Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung der zu errichtenden Stiftung, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Stammvermögens, bis zur Bestellung des Stiftungskurators oder, wenn ein Stiftungskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Stiftungsorgane.

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