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(2) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.
(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
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(4) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllten Unterstützungserklärungen (Abs. 5) anzuschließen.
(5) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt. Diese Bestätigung darf vom Bürgermeister nur dann ausgestellt werden, wenn
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(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs. 5 unverzüglich auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Für die Ausstellung der Bestätigung sind keine Verwaltungsabgaben oder sonstigen Abgaben zu entrichten. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde.
(7) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(8) In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Hauptwahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass er nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
(9) Der Zustellungsbevollmächtigte vertritt die Wählergruppe nach außen. Ist er auch Wahlwerber und gibt er als solcher Erklärungen ab, so sind diese von ihm gesondert zu unterfertigen. Fehlt in einem Wahlvorschlag die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der erstgereihte Wahlwerber als solcher.
(2) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.
(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
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(4) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllten Unterstützungserklärungen (Abs. 5) anzuschließen.
(5) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt. Diese Bestätigung darf vom Bürgermeister nur dann ausgestellt werden, wenn
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(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs. 5 unverzüglich auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Für die Ausstellung der Bestätigung sind keine Verwaltungsabgaben oder sonstigen Abgaben zu entrichten. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde.
(7) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(8) In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Hauptwahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass er nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
(9) Der Zustellungsbevollmächtigte vertritt die Wählergruppe nach außen. Ist er auch Wahlwerber und gibt er als solcher Erklärungen ab, so sind diese von ihm gesondert zu unterfertigen. Fehlt in einem Wahlvorschlag die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der erstgereihte Wahlwerber als solcher.