§ 36 IWO 2011 Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates nach den Abs. 2 bis 6 kundzumachen.

(2) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.

(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a)

die unterscheidende, nicht mehr als 80 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten;

b)

die Wahlwerberliste, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, die Wahlwerber unter Angabe ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihres Berufes und ihrer Adresse anzuführen sind; die Wahlwerberliste darf höchstens 80 Wahlwerber enthalten; sie muss jedoch mindestens acht Wahlwerber enthalten;

c)

die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes sowie der Zustelladresse im Landesgebiet.

(4) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllten Unterstützungserklärungen (Abs. 5) anzuschließen.

(5) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt. Diese Bestätigung darf vom Bürgermeister nur dann ausgestellt werden, wenn

a)

die in der Unterstützungserklärung genannte Person persönlich erscheint und ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) nachweist,

b)

die Unterstützungserklärung die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden Wählergruppe enthält und

c)

die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der zuständigen Behörde der Stadt geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs. 5 unverzüglich auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Für die Ausstellung der Bestätigung sind keine Verwaltungsabgaben oder sonstigen Abgaben zu entrichten. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde.

(7) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(8) In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Hauptwahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass er nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(9) Der Zustellungsbevollmächtigte vertritt die Wählergruppe nach außen. Ist er auch Wahlwerber und gibt er als solcher Erklärungen ab, so sind diese von ihm gesondert zu unterfertigen. Fehlt in einem Wahlvorschlag die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der erstgereihte Wahlwerber als solcher.

  1. (1)Absatz einsDie Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates nach den Abs. 2 bis 6 kundzumachen.Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates nach den Absatz 2 bis 6 kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringen. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat dieser der Wählergruppe über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der im ersten Satz vorgesehenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie unterscheidende, nicht mehr als 80 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei im Rahmen der Bezeichnung und Kurzbezeichnung neben Buchstaben und Ziffern ergänzend Sonderzeichen verwendet werden können und über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten;
    2. b)Litera bdie Wahlwerberliste, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, die Wahlwerber unter Angabe ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihres Berufes und ihrer Adresse anzuführen sind; die Wahlwerberliste darf höchstens 80 Wahlwerber enthalten; sie muss jedoch mindestens acht Wahlwerber enthalten;
    3. c)Litera cdie Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes sowie der Zustelladresse im Landesgebiet.
  4. (4)Absatz 4Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllten Unterstützungserklärungen (Abs. 5) anzuschließen.Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllten Unterstützungserklärungen (Absatz 5,) anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt. Diese Bestätigung darf vom Bürgermeister nur dann ausgestellt werden, wennDie Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, erfüllt. Diese Bestätigung darf vom Bürgermeister nur dann ausgestellt werden, wenn
    1. a)Litera adie in der Unterstützungserklärung genannte Person persönlich erscheint und ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) nachweist,
    2. b)Litera bdie Unterstützungserklärung die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden Wählergruppe enthält und
    3. c)Litera cdie eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der zuständigen Behörde der Stadt geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
  6. (6)Absatz 6Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs. 5 unverzüglich auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Für die Ausstellung der Bestätigung sind keine Verwaltungsabgaben oder sonstigen Abgaben zu entrichten. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde.Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Absatz 5, unverzüglich auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Für die Ausstellung der Bestätigung sind keine Verwaltungsabgaben oder sonstigen Abgaben zu entrichten. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde.
  7. (7)Absatz 7In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  8. (8)Absatz 8In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Hauptwahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass er nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
  9. (9)Absatz 9Der Zustellungsbevollmächtigte vertritt die Wählergruppe nach außen. Ist er auch Wahlwerber und gibt er als solcher Erklärungen ab, so sind diese von ihm gesondert zu unterfertigen. Fehlt in einem Wahlvorschlag die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der erstgereihte Wahlwerber als solcher.

Stand vor dem 09.06.2023

In Kraft vom 01.07.2020 bis 09.06.2023
(1) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates nach den Abs. 2 bis 6 kundzumachen.

(2) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.

(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a)

die unterscheidende, nicht mehr als 80 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten;

b)

die Wahlwerberliste, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, die Wahlwerber unter Angabe ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihres Berufes und ihrer Adresse anzuführen sind; die Wahlwerberliste darf höchstens 80 Wahlwerber enthalten; sie muss jedoch mindestens acht Wahlwerber enthalten;

c)

die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes sowie der Zustelladresse im Landesgebiet.

(4) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllten Unterstützungserklärungen (Abs. 5) anzuschließen.

(5) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt. Diese Bestätigung darf vom Bürgermeister nur dann ausgestellt werden, wenn

a)

die in der Unterstützungserklärung genannte Person persönlich erscheint und ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) nachweist,

b)

die Unterstützungserklärung die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden Wählergruppe enthält und

c)

die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der zuständigen Behörde der Stadt geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs. 5 unverzüglich auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Für die Ausstellung der Bestätigung sind keine Verwaltungsabgaben oder sonstigen Abgaben zu entrichten. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde.

(7) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(8) In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Hauptwahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass er nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(9) Der Zustellungsbevollmächtigte vertritt die Wählergruppe nach außen. Ist er auch Wahlwerber und gibt er als solcher Erklärungen ab, so sind diese von ihm gesondert zu unterfertigen. Fehlt in einem Wahlvorschlag die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der erstgereihte Wahlwerber als solcher.

  1. (1)Absatz einsDie Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates nach den Abs. 2 bis 6 kundzumachen.Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates nach den Absatz 2 bis 6 kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringen. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat dieser der Wählergruppe über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der im ersten Satz vorgesehenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie unterscheidende, nicht mehr als 80 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei im Rahmen der Bezeichnung und Kurzbezeichnung neben Buchstaben und Ziffern ergänzend Sonderzeichen verwendet werden können und über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten;
    2. b)Litera bdie Wahlwerberliste, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, die Wahlwerber unter Angabe ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihres Berufes und ihrer Adresse anzuführen sind; die Wahlwerberliste darf höchstens 80 Wahlwerber enthalten; sie muss jedoch mindestens acht Wahlwerber enthalten;
    3. c)Litera cdie Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes sowie der Zustelladresse im Landesgebiet.
  4. (4)Absatz 4Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllten Unterstützungserklärungen (Abs. 5) anzuschließen.Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllten Unterstützungserklärungen (Absatz 5,) anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt. Diese Bestätigung darf vom Bürgermeister nur dann ausgestellt werden, wennDie Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, erfüllt. Diese Bestätigung darf vom Bürgermeister nur dann ausgestellt werden, wenn
    1. a)Litera adie in der Unterstützungserklärung genannte Person persönlich erscheint und ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) nachweist,
    2. b)Litera bdie Unterstützungserklärung die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden Wählergruppe enthält und
    3. c)Litera cdie eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der zuständigen Behörde der Stadt geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
  6. (6)Absatz 6Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs. 5 unverzüglich auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Für die Ausstellung der Bestätigung sind keine Verwaltungsabgaben oder sonstigen Abgaben zu entrichten. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde.Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Absatz 5, unverzüglich auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Für die Ausstellung der Bestätigung sind keine Verwaltungsabgaben oder sonstigen Abgaben zu entrichten. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde.
  7. (7)Absatz 7In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  8. (8)Absatz 8In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Hauptwahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass er nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
  9. (9)Absatz 9Der Zustellungsbevollmächtigte vertritt die Wählergruppe nach außen. Ist er auch Wahlwerber und gibt er als solcher Erklärungen ab, so sind diese von ihm gesondert zu unterfertigen. Fehlt in einem Wahlvorschlag die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der erstgereihte Wahlwerber als solcher.

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