§ 2 Bgld. RG 1995 Örtlicher Rettungsdienst

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Angelegenheiten des örtlichen Rettungsdienstes sind von der Gemeinde zu besorgen.

(2) Aufgabe des örtlichen Rettungsdienstes ist es,

1.

Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben, Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Verkehrsmitteln in eine Krankenanstalt zu bringen oder sonst der ärztlichen Versorgung zuzuführen;

2.

Krankentransporte durchzuführen, wenn den betreffenden Personen

a)

eine andere FahrgelegenheitTransportgelegenheit nicht rechtzeitig zur Verfügung steht oder

b)

die Benützung einer anderen FahrgelegenheitTransportgelegenheit und die Zurücklegung des Weges zu Fuß aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist;

3.

das für die Aufgaben gemäß Z 1 und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - in ausreichendem Maße bereitzustellen;

4.

den Gemeindemitgliedern Schulungen in Erster Hilfe anzubieten.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

1.

erhebliche Gesundheitsstörung: Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Funktionen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich erscheinen läßt;

2.

Erste Hilfe: die außerhalb von Krankenanstalten und Arztordinationen erfolgende erste Betreuung eines Verletzten oder Kranken, der sich in Lebensgefahr befindet oder bei dem beträchtliche gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn er nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält, mit Sofortmaßnahmen zur Rettung des Lebens oder zur Verhinderung größerer gesundheitlicher Schäden;

3.

Krankentransport: die Beförderung von Verletzten, Erkrankten, Gebrechlichen oder Gebärenden mittels eines geeigneten FahrzeugesTransportmittel in eine Krankenanstalt, Arztordination oder in die Unterkunft.

(4) Zur Erfüllung der Leistungen des örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt oder die Gemeinde die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nicht durch eigene Einrichtungen sichergestellt hat.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 30.09.2005

(1) Die Angelegenheiten des örtlichen Rettungsdienstes sind von der Gemeinde zu besorgen.

(2) Aufgabe des örtlichen Rettungsdienstes ist es,

1.

Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben, Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Verkehrsmitteln in eine Krankenanstalt zu bringen oder sonst der ärztlichen Versorgung zuzuführen;

2.

Krankentransporte durchzuführen, wenn den betreffenden Personen

a)

eine andere FahrgelegenheitTransportgelegenheit nicht rechtzeitig zur Verfügung steht oder

b)

die Benützung einer anderen FahrgelegenheitTransportgelegenheit und die Zurücklegung des Weges zu Fuß aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist;

3.

das für die Aufgaben gemäß Z 1 und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - in ausreichendem Maße bereitzustellen;

4.

den Gemeindemitgliedern Schulungen in Erster Hilfe anzubieten.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

1.

erhebliche Gesundheitsstörung: Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Funktionen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich erscheinen läßt;

2.

Erste Hilfe: die außerhalb von Krankenanstalten und Arztordinationen erfolgende erste Betreuung eines Verletzten oder Kranken, der sich in Lebensgefahr befindet oder bei dem beträchtliche gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn er nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält, mit Sofortmaßnahmen zur Rettung des Lebens oder zur Verhinderung größerer gesundheitlicher Schäden;

3.

Krankentransport: die Beförderung von Verletzten, Erkrankten, Gebrechlichen oder Gebärenden mittels eines geeigneten FahrzeugesTransportmittel in eine Krankenanstalt, Arztordination oder in die Unterkunft.

(4) Zur Erfüllung der Leistungen des örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt oder die Gemeinde die Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nicht durch eigene Einrichtungen sichergestellt hat.

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