§ 21 Bgld. RG 1995 Strafbestimmungen

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

den Einsatz des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes behindert oder vereitelt;

2.

die Hilfe des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes mißbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;

3.

die im § 11 festgelegte Hilfeleistungs- oder Verständigungspflicht verletzt;

4.

seinen Pflichten gemäß § 12 zuwiderhandelt oder

5.

entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes eine Auszeichnung

unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Besitzer ausgibt.

(2) Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

(3) Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Der Erlös von Geldstrafen fließt der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

den Einsatz des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes behindert oder vereitelt;

2.

die Hilfe des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes mißbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt;

3.

die im § 11 festgelegte Hilfeleistungs- oder Verständigungspflicht verletzt;

4.

seinen Pflichten gemäß § 12 zuwiderhandelt oder

5.

entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes eine Auszeichnung

unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Besitzer ausgibt.

(2) Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

(3) Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Der Erlös von Geldstrafen fließt der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

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