§ 13 TEG 2012 Anzeige der Fertigstellung, Betriebsbewilligung

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Fertigstellung eines nach § 12 Abs. 2 bewilligten Vorhabens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige ist, sofern die Behörde nicht die Bestellung einer Bauaufsicht nach § 12 Abs. 9 angeordnet hat, eine Bestätigung der projektgemäßen Ausführung und der Erfüllung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen anzuschließen. Diese Bestätigung ist von einer akkreditierten Stelle, einem Ziviltechniker, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle auszustellen.

(2) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile davon erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage im Zeitpunkt der Erteilung der Errichtungsbewilligung noch nicht ausreichend beurteilt werden können.

(3) Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Vor der Entscheidung über das Ansuchen ist ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben der Errichtungsbewilligung entsprechend ausgeführt wurde. Weicht das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so sind die Änderungen in einem mit der Erteilung der Betriebsbewilligung zu bewilligen. Bei sonstigen Abweichungen ist die Betriebsbewilligung zu versagen und gleichzeitig eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Änderung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Errichtungsbewilligung versagt, so ist nach § 22 vorzugehen.

(4) Hinsichtlich der Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß. Den Nachbarn kommt Parteistellung allerdings nur zu, soweit das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung abweicht und sie durch diese Abweichung in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können.

(5) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 23.12.2011 bis 31.12.2014

(1) Die Fertigstellung eines nach § 12 Abs. 2 bewilligten Vorhabens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige ist, sofern die Behörde nicht die Bestellung einer Bauaufsicht nach § 12 Abs. 9 angeordnet hat, eine Bestätigung der projektgemäßen Ausführung und der Erfüllung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen anzuschließen. Diese Bestätigung ist von einer akkreditierten Stelle, einem Ziviltechniker, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle auszustellen.

(2) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile davon erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage im Zeitpunkt der Erteilung der Errichtungsbewilligung noch nicht ausreichend beurteilt werden können.

(3) Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Vor der Entscheidung über das Ansuchen ist ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben der Errichtungsbewilligung entsprechend ausgeführt wurde. Weicht das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so sind die Änderungen in einem mit der Erteilung der Betriebsbewilligung zu bewilligen. Bei sonstigen Abweichungen ist die Betriebsbewilligung zu versagen und gleichzeitig eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Änderung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Errichtungsbewilligung versagt, so ist nach § 22 vorzugehen.

(4) Hinsichtlich der Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß. Den Nachbarn kommt Parteistellung allerdings nur zu, soweit das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung abweicht und sie durch diese Abweichung in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können.

(5) § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8 gilt sinngemäß.

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