§ 25 TEG 2012

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder gegebenenfalls den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen.

(2) Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird es nach § 24 Abs. 2 lit. c untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Wurde mit der Ausführung eines angezeigten Vorhabens ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 4 begonnen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder gegebenenfalls den weiteren Betrieb bis zum Ablauf der im § 24 Abs. 2 genannten Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben in weiterer Folge untersagt, weil es bewilligungspflichtig ist, so hat der Anzeigende innerhalb eines Monats nach der Untersagung um die Errichtungsbewilligung anzusuchen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt § 22 Abs. 2 sinngemäß. Wird das angezeigte Vorhaben dagegen in weiterer Folge untersagt, weil es den Erfordernissen nach § 5 nicht entspricht, so hat die BezirksverwaltungsbehördeBehörde dem Anzeigenden unmittelbar die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 02.06.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.06.2021

(1) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder gegebenenfalls den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen.

(2) Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird es nach § 24 Abs. 2 lit. c untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Wurde mit der Ausführung eines angezeigten Vorhabens ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 4 begonnen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder gegebenenfalls den weiteren Betrieb bis zum Ablauf der im § 24 Abs. 2 genannten Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben in weiterer Folge untersagt, weil es bewilligungspflichtig ist, so hat der Anzeigende innerhalb eines Monats nach der Untersagung um die Errichtungsbewilligung anzusuchen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt § 22 Abs. 2 sinngemäß. Wird das angezeigte Vorhaben dagegen in weiterer Folge untersagt, weil es den Erfordernissen nach § 5 nicht entspricht, so hat die BezirksverwaltungsbehördeBehörde dem Anzeigenden unmittelbar die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

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