§ 21 Oö. POG 1992

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als

1.

selbstständige Polytechnische Schulen oder

2.

Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.

(Anm. LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als

1.

selbstständige Polytechnische Schulen oder

2.

Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.

(Anm. LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

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