§ 21 Oö. POG 1992

Oö. POG 1992 - Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als

1.

selbstständige Polytechnische Schulen oder

2.

Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.

(Anm. LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des gesetzlichen Schulerhalters. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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