§ 82 LTWO 1995 (Verfassungsbestimmung)

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2000 bis 31.12.9999

(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 79 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 80 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.

(2) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl, die nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu berechnen ist, verteilt.

(3) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede Partei erhält soviele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

(6) Ergibt sich im ersten Ermittlungsverfahren auf Grund der Berechnung gemäß § 76 Abs. 1 für einen Wahlkreis eine höhere Anzahl von zu verteilenden Mandaten als die in der Verlautbarung gemäß § 4 enthaltene Zahl, so sind die Mandate dieses Wahlkreises gemäß dieser höheren Anzahl von Mandaten von der Landeswahlbehörde erst vorab im zweiten Ermittlungsverfahren - nach den Grundsätzen des ersten Ermittlungsverfahrens - zu verteilen und an die Wahlwerber zuzuweisen. Im zweiten Ermittlungsverfahren ist in einem solchen Fall eine dementsprechend geänderte Anzahl von Mandaten zu verteilen.

Stand vor dem 19.09.2000

In Kraft vom 26.01.1996 bis 19.09.2000

(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 79 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 80 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.

(2) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl, die nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu berechnen ist, verteilt.

(3) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede Partei erhält soviele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

(6) Ergibt sich im ersten Ermittlungsverfahren auf Grund der Berechnung gemäß § 76 Abs. 1 für einen Wahlkreis eine höhere Anzahl von zu verteilenden Mandaten als die in der Verlautbarung gemäß § 4 enthaltene Zahl, so sind die Mandate dieses Wahlkreises gemäß dieser höheren Anzahl von Mandaten von der Landeswahlbehörde erst vorab im zweiten Ermittlungsverfahren - nach den Grundsätzen des ersten Ermittlungsverfahrens - zu verteilen und an die Wahlwerber zuzuweisen. Im zweiten Ermittlungsverfahren ist in einem solchen Fall eine dementsprechend geänderte Anzahl von Mandaten zu verteilen.

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