§ 35 Oö. POG 1992 § 35

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
§ 35

Öffentliche Schülerheime

(1) Öffentliche Schülerheime (Internate), die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von öffentlichen Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit solchen Schulen bestehen.

(2) Für öffentliche Schülerheime sind § 28 Abs. 1, § 36, § 38, § 48 bis § 52, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 56, § 58 und § 59 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist und daß die damit verbundenen Kosten solche des laufenden Betriebes (§ 50) sind. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 16.05.1992 bis 31.08.2018
§ 35

Öffentliche Schülerheime

(1) Öffentliche Schülerheime (Internate), die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von öffentlichen Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit solchen Schulen bestehen.

(2) Für öffentliche Schülerheime sind § 28 Abs. 1, § 36, § 38, § 48 bis § 52, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 56, § 58 und § 59 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist und daß die damit verbundenen Kosten solche des laufenden Betriebes (§ 50) sind. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

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