§ 36 Oö. POG 1992 § 36

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 36

Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen

(1) Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2a oder der §§ 29 bis 33 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist. (Anm: LGBl. Nr. 124/1998, 64/2018)

(2) VorIm Fall von öffentlichen Berufsschulen sind vor Erteilung der Errichtungsbewilligung sinddie Wirtschaftskammer für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

1.

der Landesschulrat (Kollegium) sowie

2.

im Falle von öffentlichen Berufsschulen die Wirtschaftskammer für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

(3) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen vom gesetzlichen Schulerhalter zu verlautbaren. Wenn gesetzlicher Schulerhalter eine Gemeinde ist (§ 4 Abs. 1), hat dies außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbarenerfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2018
§ 36

Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen

(1) Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2a oder der §§ 29 bis 33 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist. (Anm: LGBl. Nr. 124/1998, 64/2018)

(2) VorIm Fall von öffentlichen Berufsschulen sind vor Erteilung der Errichtungsbewilligung sinddie Wirtschaftskammer für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

1.

der Landesschulrat (Kollegium) sowie

2.

im Falle von öffentlichen Berufsschulen die Wirtschaftskammer für Oberösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)

(3) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen vom gesetzlichen Schulerhalter zu verlautbaren. Wenn gesetzlicher Schulerhalter eine Gemeinde ist (§ 4 Abs. 1), hat dies außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbarenerfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten